Statuten

Statuten der Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz

Neufassung vom 26.02.2015

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich und Südtirol. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen. Sämtliche Ziele und Bestrebungen sind nicht auf Gewinn gerichtet.
(4) Sämtliche auf Personen bezogene Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.

§ 2: Zweck

(1) weder politisch noch konfessionell gebundene Fachvereinigung von Personen, die im Bereich des Volkstanzes und in verwandten Bereichen tätig sind.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz sieht im Volkstanz einen wichtigen Faktor unseres kulturellen Lebens. Sie tritt dafür ein, dass der Volkstanz und sein Umfeld (Volksmusik, Volkslied, Tracht, Volkspoesie, Brauchtum u.s.w.) als wesentliche Bestandteile kultureller Überlieferung entsprechend gefördert werden.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz setzt sich mit Theorie und Praxis des Volkstanzes auseinander. Die wissenschaftliche Untermauerung ist ein wesentliches Element dieser Auseinandersetzung.
(4) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz vertritt die gesamtösterreichischen Interessen des Volkstanzwesens gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit.
(5) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz strebt eine möglichst enge organisatorische und fachliche Zusammenarbeit der in den einzelnen Bundesländern den Volkstanz betreuenden Arbeitskreise an, ohne deren Eigenleben beeinträchtigen oder deren Aufgaben übernehmen zu wollen. Betrifft ihre Tätigkeit einzelne Bundesländer, so darf dies nur in Abstimmung mit deren Landesvertretern (§ 11, Abs. 3, 4 und 6) erfolgen.
(6) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz befasst sich über den Volkstanz hinausgehend auch mit anderen Tanzformen (z.B. Kindertanz, Jugendtanz, Gemeinschaftstanz, Historischer Tanz etc.) innerhalb der Tanzkultur.
(7) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz strebt – bei Wahrung der Eigenständigkeit – eine in jeder Hinsicht grenzüberschreitende Beschäftigung (geografisch, zeitlich, kulturell, sozial) mit dem Thema Volkstanz an und stellt dabei das Verbindende vor das Trennende.
(8) Besondere Aufmerksamkeit gilt der partnerschaftlichen Förderung junger Menschen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz arbeitet mit kulturell tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen zusammen.
b) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz veranstaltet Lehrgänge, Arbeitstagungen, Kongresse, Treffen und Vorträge; sie beschafft Lehrbehelfe und gibt eigene Lehrbehelfe und Mitteilungsblätter heraus.
c) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz verleiht Auszeichnungen und Urkunden an Personen, die sich auf dem Gebiet des Volkstanzes in hervorragender Weise verdient gemacht haben.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Beiträge und Spenden sowie Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht. Einzelne Projekte können darüber hinaus durch Kursbeiträge o.ä. finanziert werden

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Als Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die besonderes Interesse am Volkstanz und seinen zugehörenden Bereichen haben oder diese durch Ausübung, durch Forschung oder anderweitige Mitarbeit maßgeblich fördern.
(3) Als Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, z.B. aus Wissenschaft, Wirtschaft, Medien, Politik, etc. aufgenommen werden, die an einer Zusammenarbeit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz interessiert sind und deren Ziele durch finanzielle Zuwendungen, durch Kontaktbildung oder andere Unterstützungsaktionen wesentlich fördern.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich in der Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz besondere Verdienste erworben haben. Zu Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die die Funktion eines Vorsitzenden ausgeübt und sich in dieser Funktion besondere Verdienste erworben haben.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Beitrittsantrages. Im Falle einer Ablehnung hat der Aufnahmewerber das Recht, an die Generalversammlung zu appellieren.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz nachweislich zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.
(5) Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes kann aus den im Abs. (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Die Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe sind von den ordentlichen Mitgliedern für jedes begonnene Kalenderjahr bis zum 31. März auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Neu aufgenommene ordentliche Mitglieder haben den Mitgliedsbeitrag für das Jahr der Aufnahme innerhalb von vier Wochen nach ihrer Aufnahme zu entrichten.
(4) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht zur Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
(5) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann jederzeit Auskunft über die finanzielle Gebarung der Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz verlangen.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen statt.
(3) Zu den ordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder nachweislich mindestens vier Wochen vor dem Termin einzuladen und zu außerordentlichen Generalversammlungen zwei Wochen vor dem Termin einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand (Sekretariat) schriftlich einzureichen. Wahlvorschläge sind bis 6 Wochen vor der GV (im Sekretariat eintreffend) einzubringen und nur gültig, wenn sie mit einer Zustimmungsklärung der vorgeschlagenen Kandidaten versehen sind.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Trifft dies nicht zu, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Die Abstimmung von Beschlüssen hat geheim zu erfolgen, wenn dies der Vorsitzende oder ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer verlangen.
(10) Kann die Generalversammlung in der vorgegebenen Zeit nicht alle Punkte der Tagesordnung erledigen, so muss zumindest ein Beschluss über die Vertagung oder die Rückstellung bis zur nächsten Generalversammlung gefasst werden.
(11) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(12) Die Anwesenheit von Nicht-Mitgliedern bei der Generalversammlung bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden. Diese Zustimmung kann jederzeit von der Generalversammlung widerrufen oder auf bestimmte Tagesordnungspunkte eingeschränkt werden.
(13) Die Statuten und eine aktuelle Mitgliederliste müssen für die stimmberechtigten Mitglieder zur Einsicht aufliegen. Jedem neu aufgenommenen Mitglied ist ein Exemplar davon zu übermitteln. Im Falle von Änderungen ist allen Mitgliedern je ein Exemplar zu übermitteln.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme der Landesvertreter lt. § 11, Abs. 2) und der Rechnungsprüfer;
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden sowie Rücknahme dieser Ernennungen (§§ 4, 5 und 6);
g) Entscheidung bei Appellation von Aufnahmewerbern und bei Ausschlüssen (§§ 4 und 5);
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus Funktionären, Landesvertretern und Beiräten. Sechs Funktionäre, und zwar der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Schriftführer und sein Stellvertreter sowie der Kassier und sein Stellvertreter werden von der Generalversammlung gewählt. Jedes Bundesland und Südtirol haben Anspruch auf Vertretung im Vorstand durch einen Landesvertreter. Bei Bedarf kann der Vorsitzende der Generalversammlung Beiräte für besondere Aufgabengebiete vorschlagen, die nach Bestätigung durch die Generalversammlung ebenfalls Mitglieder des Vorstandes sind.
(2) Jeder Landesvertreter wird von derjenigen Organisation delegiert, die auf Landesebene die im § 2 umschriebenen Zwecke wahrnimmt.
(3) Sämtliche Funktionäre, Landesvertreter und Beiräte müssen ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz sein.
(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(5) Bei Ausscheiden eines Landesvertreters hat der Vorstand das Recht, bis zur Neubesetzung entsprechend Abs. 2 ein Mitglied aus dem entsprechenden Land zu kooptieren.
(6) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre, jedenfalls aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
(7) Ehrenvorsitzende gehören auf Lebenszeit dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(8) Der Vorstand wird mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(11) Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
12) Der Vorstand kann unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 12 und 13 für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen.
(13) Der Vorstand kann für Teilaufgaben Fachreferenten einladen und Arbeitskreise bilden. Dabei können bei Bedarf über die von der Generalversammlung gewählten Funktionäre und bestellten Beiräte hinaus auch Personen betraut werden, die nicht dem Verein angehören. Sie sind im Rahmen ihrer Aufgabengebiete mit Sitz und Stimme zu Vorstandssitzungen zu kooptieren.
(14) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 6) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 15) oder Rücktritt (Abs. 16).
(15) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens entheben.
(16) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
b) Verwaltung des Vereinsvermögens;
c) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
d) Vorbereitung der Generalversammlung;
e) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern;
g) Antragstellung an die Generalversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden sowie zur allfälligen Rücknahme dieser Ernennungen;
h) Verleihung von Urkunden (z.B. Tanzleiterurkunde) und Auszeichnungen (z.B. Raimund-Zoder-Medaille);
i) Erledigung aller laufenden Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Vorsitzenden und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Funktionären erteilt werden.
(4) Der Vorsitzende kann notwendige Vorstandsbeschlüsse zwischen den Vorstandssitzungen durch persönliche, telefonische, schriftliche oder E-Mail-Kontakte einleiten. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass innerhalb der gesetzten Frist von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder eine schriftliche Zustimmung vorliegt.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Maßnahmen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(6) Die Vorstandsmitglieder berichten bei der Generalversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Kassenbericht ist jeweils mit dem letzten vollen Kalenderjahr abzuschließen.
(7) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(8) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands, verfasst die vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente, führt das Mitgliederverzeichnis und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs.
(9) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er wickelt den Geldverkehr und dessen Verbuchung ab, erstellt die Rechnungsabschlüsse und führt das Inventarverzeichnis.
(10) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers oder des Kassiers ihre jeweiligen Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben mindestens einmal jährlich dem Vorstand und der Generalversammlung einen schriftlichen Prüfbericht vorzulegen und in der Generalversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Kassiers und des übrigen Vorstandes zu beantragen.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11, Abs. 14, 15 und 16 sinngemäß.

§ 15: Wahl der Funktionäre, der Beiräte und der Rechnungsprüfer

(1) Vor dem eigentlichen Wahlvorgang bestimmt die Generalversammlung durch Abstimmung aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern einen Wahlleiter. Dieser führt bis zum Abschluss der Wahl mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses oder bis zur Vertagung den Vorsitz der Generalversammlung.
(2) Die eingebrachten Wahlvorschläge haben den Charakter von Empfehlungen, sind jedoch nicht verbindlich. Grundsätzlich ist jedes stimmberechtigte Mitglied wählbar.
(3) Die Funktionäre sind einzeln und geheim zu wählen, wobei die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Erreicht keiner der für die jeweilige Funktion vorgeschlagenen Kandidaten die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im vorhergehenden Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(4) Nach Abschluss der Wahl aller Funktionäre hat jeder Gewählte eine Annahmeerklärung abzugeben. Damit wird die Wahl wirksam. Nimmt ein gewählter Kandidat seine Wahl nicht an, so setzt eine Nachwahl mit einem neuerlichen ersten Wahlgang ein.
(5) Bei einer Nachwahl des Vorsitzenden, des Schriftführers oder des Kassiers ist jedenfalls auch der Stellvertreter neu zu wählen. Wird bei einer Nachwahl ein Kandidat gewählt, der bereits in eine andere Funktion gewählt ist, so findet eine weitere Nachwahl hinsichtlich der anderen Funktion statt.
(6) Die vom Vorstand vorgeschlagenen Beiräte werden von der Generalversammlung einzeln durch Abstimmung bestätigt oder abgelehnt.
(7) Nach dem Vorstand sind die Rechnungsprüfer nach dem gleichen Verfahren wie die Funktionäre einzeln und geheim zu wählen. Nach Abschluss der Wahl der Rechnungsprüfer hat jeder Gewählte eine Annahmeerklärung abzugeben, damit die Wahl wirksam wird.
(8) Eine Briefwahl ist zulässig. Dafür erhält das Mitglied auf Anforderung einen Stimmzettel mit Stimm – und Retourkuvert zugeschickt. Es werden nur Stimmzettel berücksichtigt, die bis am Vortag des Wahlaktes im Sekretariat einlangen.

§ 16: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über dessen Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, gemeinnützigen Organisationen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Bundesarbeitsgemeinschaft Österreichischer Volkstanz verfolgt, sonst einer karitativen Organisation

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